Erkenntnis Rechnungsmerkmale

Kein Vorsteuerabzug ohne Lieferdatum auf der Rechnung

§ 11 Abs 1 Z 4 UStG – Nicht nur nach innerstaatlichem Recht, sondern auch nach EU-Recht ist die Angabe des Lieferdatums auf der Rechnung Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Dass ein Steuerpflichtiger eine fehlerhafte Rechnung infolge des Konkurses der Verkäuferin nicht mehr berichtigen lassen kann, ändert daran nichts: Es liegt nämlich in der Privatautonomie der Unternehmer, ihre Liefergeschäfte in einer Weise abzuwickeln (Zahlung erst bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung), dass den Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug entsprochen werden kann.
VwGH 29.07.2010, 2010/15


Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin betreibt ein Kraftfahrzeughandel. Vom Finanzamt wurde ihr der Vorsteuerabzug für eine Rechnung vom 03.02.2006 über den Kauf eines gebrauchten „Ferrari 430 F1 Spyder“ versagt (Gesamtpreis € 149.000,- zuzüglich € 29.800,- USt), weil die Rechnung keine Angabe zum Tag der Lieferung des Fahrzeugs enthielt. Nach der Rechtsprechung des VwGH könnten fehlende Rechnungsmerkmale nicht durch andere Beweismittel ersetzt werden, wie gegenständlich den Frachtbrief des Spediteurs, aus dem eine Lieferung am 10.02.2006 zu entnehmen ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, nach der Rechtsprechung des EuGH müssten infolge des Vertrauensschutzes des Steuerpflichtigen fehlende Rechnungsmerkmale saniert werden können, führte die belangte Behörde aus, auch der europarechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stünde aus dem Verlangen nach der Angabe des Leistungszeitpunktes in einer Rechnung nicht entgegen.

In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin ua vor, sie sei Opfer eines Karussellbetrugs geworden. Die Rechnung vom 03.02.2006 sei ihr als „Pro-forma Rechnung“ zur Kontrolle zugesandt worden, die zugesagte ordentliche Rechnung sei nicht mehr ausgestellt worden. Im Hinblick auf die Konkurseröffnung über die Verkäuferin sei es nicht mehr möglich gewesen, die Rechnung berichtigen zu lassen. Die Beschwerdeführerin habe „als Verbrechensopfer“ keine Verdachtsmomente schöpfen können und es sei daher unverhältnismäßig, den Vorsteuerabzug aufgrund eines Formmangels abzuerkennen.

Lieferdatum auch nach EU-Recht erforderlich

Von dieser Rechtsansicht abzugehen bieten auch die Beschwerdeausführungen keinen Anlass. Das Erfordernis, dass in einer Rechnung (soll sie das Recht auf Vorsteuerabzug vermitteln) der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten sein muss, steht in Einklang mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl Art 22 Abs 3 lit b 7. Spiegelstrich RL 77/388/EWG idF RL 2001/115/EG). Danach müssen Rechnungen „für Mehrwertsteuerzwecke“ – dh für die Berechtigung zum Mehrwertsteuerabzug – das Datum, an dem die Lieferung der Gegenstände bewirkt wird, enthalten. Eine derartige Angabe enthält die Rechnung vom 03.02.2006, auf welche die Beschwerdeführerin den Vorsteuerabzug nützen möchte, unstrittig nicht.

Zahlung erst aufgrund richtiger Rechnung

Zur Frage der verweigerten Rechnungsberichtigung zeigt der angefochtene Bescheid zutreffend auf, dass es in der Privatautonomie der Unternehmer liegt, ihre Liefergeschäfte in einer Weise abzuwickeln (Zahlung erst bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung), dass den Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug entsprochen werden kann. Durch die Versagung des Vorsteuerabzuges aus der in Rede stehenden Rechnung wurde die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten verletzt (Beschwerde abgewiesen).

Die 11 erforderlichen Rechnungsmerkmale gemäß § 11 UStG

Für Rechnungen bis € 150,00 (inkl. USt): (sogenannte „Kleinbetragsrechnungen“)

Über € 150,00 zusätzlich:

Über € 10.000,00 (inkl. USt) zusätzlich:

Diese 11 Merkmale sind für den Vorsteuerabzug beim Empfänger erforderlich!

Linzer Straße 36 | 4320 Perg | Telefon +43(0)7262 52 394 |Fax+43(0)7262 52 394-15 |
Dkfm. Martin
Webdesign
Logo Dkfm. Martin Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH Linzer Straße 36 | 4320 Perg | Österreich Work Telefon Work+43(0)7262 52 394 | Fax Fax+43(0)7262 52 394-15 |
Logo von Atikon Atikon Kornstraße 4 4060 Leonding Österreich Work Work+43 732 611266 0 Fax+43 732 611266 20