Begünstigter Empfängerkreis für Spenden
Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen. Im Hinblick auf diese Tatsache wären sie nicht als Sonder- oder als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das Gesetz erlaubt aber ausdrücklich, die Abzugsfähigkeit von Zahlungen an bestimmte Einrichtungen.
Begünstigt sind Spenden an bestimmte Organisationen, die:
- Forschungsaufgaben durchführen oder
- auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Basis Lehraufgaben für Erwachsene übernehmen (zB.: Universitäten).
- Organisationen, die ausdrücklich im Gesetz genannt sind, wie die Österreichische Nationalbibliothek, bestimmte Museen, das Bundesdenkmalamt oder die internationale Anti-Korruptions-Akademie.
Neu abzugsfähig sind auch Zuwendungen an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände (gilt für alle Zuwendungen ab1.1.2012).
Liste der begünstigten Spendenempfänger
Bereits bisher waren Spenden an Organisationen begünstigt, die sich für humanitäre Zwecke (mildtätige Zwecke, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe) einsetzen. Dies wurde ausgedehnt auf Organisationen, deren Ziel der Schutz der Umwelt, Natur- oder die Artenvielfalt ist (ab 1.1.2012). Auch Spenden an Tierheime sind nun absetzbar.
Zuwendungen an diese Organisationen sind allerdings nur abzugsfähig, wenn die Organisation auf der Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen aufscheint und das Gültigkeitsdatum nicht abgelaufen ist. http://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp
Abzug als Sonder- und/oder Betriebsausgabe
Spenden sind insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie 10 % des Vorjahresgewinnes nicht übersteigen. Alle freiwilligen Zuwendungen (unabhängig davon an welche Organisation sie geleistet werden) werden addiert und darauf ist dann die Begrenzung anzuwenden. Übersteigen die Spenden diese Grenze, so können sie (unter Einrechnung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Spenden) als Sonderausgabe abgesetzt werden. Allerdings dürfen die Spenden in Summe nicht 10 % des Gesamtbetrags der Vorjahreseinkünfte übersteigen.
Ausländische Spendenempfänger
Eine Neuregelung gibt es auch bei der Absetzbarkeit von Spenden an ausländische Spendenempfänger. Abzugsfähig sind künftig Spenden an Einrichtungen, die
- begünstigte Zwecke verfolgen und
- ihren Sitz in einem Staat mit umfassender Amtshilfe haben und
- einer begünstigten inländischen Forschungs- oder Bildungseinrichtung entsprechen.
Diese Änderung gilt ab Kundmachung. Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.
Stand: 2. Jänner 2012
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