Sonderausgaben

Bei Sonderausgaben handelt es sich grundsätzlich um Aufwendungen, die nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen, sondern der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Prinzipiell sind Sonderausgaben immer in jenem Veranlagungsjahr zu berücksichtigen, in dem sie bezahlt werden.

Das Einkommensteuergesetz sieht den Abzug folgender Sonderausgaben vor:

1. Renten und dauernde Lasten

Renten und dauernde Lasten können nur dann Sonderausgaben sein, wenn sie nicht bereits als Betriebsausgabe (betriebliche Einkunftsarten) oder als Werbungskosten (außerbetriebliche Einkunftsarten) berücksichtigt wurden. Eine weitere Einschränkung besteht darin, dass die Rente aufgrund besonderer Verpflichtungsgründe geleistet wird. Dazu zählen insbesondere gerichtliche Entscheidungen, privatrechtliche Vereinbarungen und gesetzliche Verpflichtungen.

Renten und dauernde Lasten, die an gesetzliche unterhaltsberechtigte Personen geleistet werden, sind keine Sonderausgaben, wenn es sich um eine freiwillige Leistungsverpflichtung handelt. Das Abzugsverbot für derartige Renten ergibt sich aus § 20 EStG.

Handelt es sich um Renten, welche Gegenleistungen für die Übertragung von Wirtschaftsgütern sind, so sind sie nur in jener Höhe Sonderausgaben, als die Summe der gezahlten Beträge den Barwert der Rentenverpflichtung übersteigt. Die Berechnung des Barwerts der Rentenverpflichtung wird ab der Veranlagung 2004 nach finanz- bzw. versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt. Auf Antrag (bis 31.12.2006) kann der Rentenberechtigte seine Rentenbezüge nach der alten Bewertungsbestimmung nach § 16 Bewertungsgesetz behandeln. Der Rentenverpflichtete kann die Rentenzahlungen dann auch nur nach der alten Bestimmung als Sonderausgabe abziehen.

Sofern Renten nicht unter die soeben angeführten Einschränkungen fallen, sind sie betragsmäßig in voller Höhe abzugsfähig.

2. Beiträge zu Versicherungen

Darunter fallen Versicherungsbeiträge zu im Gesetz angeführten freiwilligen Personenversicherungen:

Nicht als Sonderausgabe abzugsfähig sind die Beiträge, die im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht anfallen. Diese Beiträge mindern bereits als Betriebsausgabe oder Werbungskosten die Steuerbemessungsgrundlage.

3. Aufwendungen für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung

Stehen Aufwendungen unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Schaffung oder Sanierung von Wohnraum, sind sie abzugsfähig, wenn sie unter eine der folgenden Aufzählungen fallen:

Seit 1.1.2011: Das Eigenheim muss nicht im Inland liegen. Das neu errichtete Eigenheim/Eigentumswohnung muss nach Fertigstellung zumindest zwei Jahre als Hauptwohnsitz genutzt werden.

4. Genussscheine, junge Aktien, Wohnsparaktien

Nur bis 2010: Für die Anschaffung von Genussscheinen (im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes) und der Erstanschaffung von jungen Aktien steht ebenfalls ein Sonderausgabenabzug zu.

5. Kirchenbeitrag

Hierbei handelt es sich um Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften. Für den Kirchenbeitrag besteht ein eigener Höchstbetrag von € 400,00 jährlich (bis zur Veranlagung 2011: € 200,00). Höhere Beiträge können steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Der Kirchenbeitrag muss obligatorisch sein. Die Kirche kann ihren Sitz auch im EU/EWR-Raum haben. Sie muss aber in Österreich anerkannt sein.

Gesetzlich anerkannte Kirchen sind zum derzeitigen Stand:

6. Steuerberatungskosten

Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, sind Sonderausgaben, wenn sie nicht bereits als Betriebsausgabe oder Werbungskosten berücksichtigt wurden.

7. Spenden

Spenden sind als Sonderausgaben nur abzugfähig nur in folgenden Fällen abzugsfähig:

Begünstigt sind Spenden an bestimmte Organisationen die:

Neu abzugsfähig sind auch Zuwendungen an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände (gilt für alle Zuwendungen ab1.1.2012).

Liste der begünstigten Spendenempfänger

Bereits bisher waren Spenden an Organisationen begünstigt, die sich für humanitäre Zwecke (mildtätige Zwecke, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe) einsetzen. Dies wurde ausgedehnt auf Organisationen, deren Ziel der Schutz der Umwelt, Natur- oder die Artenvielfalt ist (ab 1.1.2012). Auch Spenden an Tierheime sind nun absetzbar.

Zuwendungen an diese Organisationen sind allerdings nur abzugsfähig, wenn die Organisation auf der Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen aufscheint und das Gültigkeitsdatum nicht abgelaufen ist. http://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp

Die Spenden dürfen zusammen mit den Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen 10 % des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrags der Einkünfte des Vorjahres nicht überschreiten. Nicht abzugsfähig sind echte Mitgliedsbeiträge, Beiträge die über den Mitgliedsbeitrag hinaus freiwillig entrichtet werden jedoch schon. Auf Verlangen des Finanzamtes müssen die Spenden nachgewiesen werden. Für diesbezügliche Belege (Einzahlungsnachweise) gilt die allgemeine siebenjährige Aufbewahrungsfrist.

8. Verlustabzug

Der Verlustabzug (Verlustvortrag) stellt im Unterschied zu den übrigen Sonderausgaben keine "Ausgaben", sondern eine periodenübergreifende Ergänzung der Gewinnermittlung dar. Der Verlustabzug ist für alle ab 1991 entstandenen Verluste zeitlich unbefristet anzuwenden.

Der Verlustabzug ist auf Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb) beschränkt. Voraussetzung dafür ist eine ordnungsgemäße Buchführung. Erfolgt die Gewinnermittlung durch eine so genannte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, so ist ab der Veranlagung ein Vortrag der Verluste der letzten drei Jahre möglich.

Der Verlustabzug ist durch eine Verlustvortragsgrenze von grundsätzlich 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte eingeschränkt. Die Verlustvortragsgrenze kommt nur dann zur Wirkung, wenn der Verlustvortrag mehr als die Verlustvortragsgrenze ausmacht. Die Verlustvortragsbegrenzung führt nicht zu einem Untergehen der nicht vortragsfähigen Verlustteile, sondern zu einem Vortrag dieser Beträge in späteren Jahren.

Höchstbetragsbeschränkung

Sonderausgaben können hinsichtlich der Höchstbetragsbeschränkung in folgende Gruppen eingeteilt werden:

Einschleifregelung für Steuerpflichtige mit höheren Einkünften

Bei Steuerpflichtigen, deren Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als € 36.400,00/Jahr beträgt, wird das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in solchem Ausmaß gekürzt, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 60.000,00 nur mehr der Sonderausgabenpauschalbetrag von € 60,00 als Sonderausgaben absetzbar sind.

Stand: 2. Jänner 2012

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