Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, rechtzeitig vor dem Jahresende einen Steuer-Check zu machen: Wurden auch alle Möglichkeiten legaler steuerlicher Gestaltungen wirklich genutzt und nichts übersehen? Was ist vor dem Jahreswechsel noch unbedingt zu erledigen? Denn am 32. Dezember ist es jedenfalls zu spät!
Steuertipps für alle Steuerpflichtigen
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Abgesehen von den alljährlich wiederkehrenden Steuertipps,
möchten wir Sie vor allem auf folgende Steuersparmöglichkeiten hinweisen: |
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Vorzeitige Abschreibung für Investitionen 2009 und 2010 Wer noch im Jahr 2009 investiert, kann bei
Investitionen in abnutzbare körperliche
Wirtschaftsgüter (zB Maschinen, Betriebs- und
Geschäftsausstattung, EDV, Büroeinrichtung, LKWs, Taxifahrzeuge,
etc) eine vorzeitige Absetzung für Abnutzung
(vzAfa) im Ausmaß von 30 % der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend machen.
Besonderheit: Die 30%ige vzAfA inkludiert auch die
Normalabschreibung des ersten Wirtschaftsjahres. TIPP: Mangels einer diesbezüglichen Ausschlussbestimmung können Investitionen, bei denen die vzAfa geltend gemacht wird, gleichzeitig auch für den Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) nach § 10 EStG verwendet werden, sofern sie eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben (was für die vzAfA keine Voraussetzung ist). |
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Steueroptimale Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Herstellung einer steuerlichen Unternehmensgruppe Durch die Gruppenbesteuerung können die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste steueroptimal verwertet werden. Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich. Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2009 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2009) finanziell verbunden sind, können daher im Falle der Stellung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2009 noch für das gesamte Jahr 2009 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden. TIPP: Der Vorteil einer Unternehmensgruppe besteht vor allem darin, dass Gewinne und Verluste der in die Gruppe einbezogenen Kapitalgesellschaften miteinander verrechnet werden können. Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch Auslandsverluste in Österreich verwertet werden. |
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Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Einnahmen-Ausgaben-Rechner (wie zB vor allem Kleinunternehmer, Freiberufler, aber auch Stiftungsvorstände, Gesellschafter-Geschäftsführer oder angestellte Ärzte hinsichtlich ihrer einkommensteuerpflichtigen Sonderklassegebühren) können heuer wieder bis zu 10% ihres Gewinnes, maximal 100.000 €, einkommensteuerfrei stellen, wenn sie in diesem Ausmaß im Jahr 2009 auch investieren. Als begünstigte Investitionen gelten:
Nicht begünstigt sind hingegen nicht abnutzbaren Anlagen (wie zB Grund und Boden), unkörperliche Wirtschaftsgüter (wie zB Rechte, Patente und Finanzanlagen mit Ausnahme der begünstigten Wertpapiere), weiters Gebäudeinvestitionen (einschließlich Mieterinvestitionen, wie zB Adaptierungskosten für ein gemietetes Büro), PKWs, Kombis, Luftfahrzeuge, sofort abgesetzte GWGs oder gebrauchte Anlagen. Weiters sind auch Investitionen ausgeschlossen, für die eine Forschungsprämie geltend gemacht wird, sowie Investitionen, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht. TIPP: Wenn Sie den Freibetrag für 2009 optimal
nutzen wollen, sollten Sie rechtzeitig vor dem Jahresende zur
Ermittlung des voraussichtlichen Gewinnes 2009 eine
Prognoserechnung erstellen. Weiters sollten Sie
überprüfen, wie viel Sie im Jahr 2009 bereits investiert haben.
Falls Ihre bisherigen und noch vorgesehenen Investitionen nicht 10
% Ihres prognostizierten Gewinnes 2009 erreichen bzw falls Sie im
Jahr 2009 gar nichts investieren wollen, können Sie die
Steuerbegünstigung auch durch die
rechtzeitige Anschaffung
entsprechender Wertpapiere nutzen. |
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Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne noch für 2009 nutzen Die letztmals für 2009 geltende begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne von bilanzierenden Einzelunternehmen und Personengesellschaften bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 € pro Jahr und Betrieb (bzw Person) kann für 2009 noch eine Steuerersparnis von bis zu 25.000 € bringen. TIPP: Wenn Sie die Begünstigung für nicht
entnommene Gewinne für 2009 optimal nutzen wollen, sollten Sie
rechtzeitig vor dem Jahresende zur Ermittlung des
voraussichtlichen Gewinnes 2009 eine
Prognoserechnung erstellen und auch die
bisher getätigten Entnahmen
feststellen (zu denen auch die privaten Steuerzahlungen und der
KFZ-Privatanteil gehören!). Entnahmebegrenzung bei in Vorjahren beanspruchter Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne beachten! Wenn Sie bereits in den Vorjahren die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne in Anspruch genommen haben, dürfen Sie im Jahr 2009 – unabhängig von einer neuerlichen Inanspruchnahme der Begünstigung für das Jahr 2009 – nur maximal Entnahmen in Höhe des Gewinnes 2009 tätigen. Sollten Sie heuer bereits mehr als den prognostizierten Jahresgewinn 2009 entnommen haben, können die Mehrentnahmen bis zum Bilanzstichtag grundsätzlich durch Einlagen kompensiert werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Finanz nur betriebsnotwendige Einlagen anerkennt (zB Einlagen zur Bezahlung von Betriebsschulden). Wenn die Mehrentnahmen nicht mehr kompensiert werden können, droht eine Nachversteuerung der in den Vorjahren begünstigt besteuerten Gewinne (maximal bis zur Höhe der Mehrentnahmen). Achtung: Wer die Begünstigung im Jahr 2009 in Anspruch nimmt, muss die erwähnte Entnahmebegrenzung noch durch 7 Jahre hindurch (also bis einschließlich 2016) beachten! Wird in einem dieser Jahre mehr entnommen, als der Jahresgewinn, kommt es zu einer Nachversteuerung im Ausmaß der Mehrentnahmen (maximal aber in Höhe der in den letzten sieben Jahren begünstigt besteuerten nicht entnommenen Gewinne). |
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Alternative 2009: Steuerbegünstigte Nachversteuerung der nicht entnommenen Gewinne in 2009 Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne gilt – wie erwähnt – letztmals für 2009. Sie wird im Rahmen der Steuerreform 2009 ab 2010 durch eine Erweiterung des bisherigen 10%igen „Freibetrages für investierte Gewinne“ (siehe oben) zu einem 13%igen „Gewinnfreibetrag“ für alle einkommensteuerpflichtigen Unternehmer (auch für Bilanzierer) ersetzt. Unternehmer, die bisher von der Begünstigung für nicht entnommene Gewinne Gebrauch gemacht haben, unterliegen – wie bereits erwähnt – durch sieben Jahre hindurch einer Entnahmebeschränkung: Wird in einem der sieben Jahre nach Inanspruchnahme der Begünstigung mehr entnommen, als der Jahresgewinn, kommt es zu einer Nachversteuerung im Ausmaß der Mehrentnahmen (maximal in Höhe der in den letzten sieben Jahren begünstigt besteuerten nicht entnommenen Gewinne). Im Rahmen einer durch die Steuerreform 2009 geschaffenen Übergangsregelung können sich Unternehmer von dieser Entnahmebeschränkung dadurch befreien, dass sie im Jahr 2009 sämtliche bisher begünstigt versteuerten nicht entnommenen Gewinne mit einem Pauschalsatz von 10% nachversteuern. Wer von dieser begünstigten Nachversteuerung Gebrauch macht, kann naturgemäß die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne für 2009 nicht mehr beanspruchen, muss allerdings dann für 2009 auch keine Entnahmebeschränkung mehr beachten. Die endgültige Entscheidung für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung muss erst bei Erstellung der Steuererklärung 2009 im Jahr 2010 getroffen werden. |
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Spenden aus dem Betriebsvermögen Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte
im Gesetz genannte begünstigte Institutionen (insbesondere an
Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung
dienende Lehreinrichtungen, an Universitäten, diverse Fonds,
Museen, Bundesdenkmalamt etc) sind bis maximal 10
% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen
Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Damit
derartige Spenden noch im Jahr 2009 abgesetzt werden können,
müssen sie bis spätestens 31.12.2009 getätigt werden. Zusätzlich zu den bisher genannten Begünstigungen sind auch Geld- und Sachspenden bei im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophenfällen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) als Betriebsausgaben absetzbar, und zwar betragsmäßig unbegrenzt! Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie der Werbung dienen und werblich entsprechend vermarktet werden (zB durch Erwähnung auf der Homepage oder in Werbeprospekten des Unternehmens). TIPP: Steuerlich absetzbar sind auch „Spenden“ (Sponsorbeiträge) an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine etc.), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich daher eigentlich gar nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand. |
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Forschungsfreibetrag (FFB) oder Forschungsprämie Der Forschungsfreibetrag „neu“ (für
Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung)
beträgt 25 %, die alternativ mögliche
Forschungsprämie beträgt 8 %. Da
der FFB bei Kapitalgesellschaften nur eine KöSt-Ersparnis von 6,25
% (25 % KöSt von 25 % FFB) bringt, ist die Forschungsprämie in
diesem Fall günstiger. Gefördert werden generell Aufwendungen „zur
Forschung und experimentellen Entwicklung“ (dh sowohl
Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle
Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, zB auch
Aufwendungen für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend
neue Marketingmethoden). Ab der Veranlagung 2007 sind nur
Aufwendungen in Betriebsstätten innerhalb des EWR
begünstigt. TIPP: Beim FFB „neu“ bzw bei der Forschungsprämie sind im Gegensatz zum FFB „alt“ auch die Ausgaben für nachhaltig für die Forschung eingesetzte Investitionen begünstigt. TIPP: Seit 2005 gibt es auch eine Forschungsförderung für Auftragsforschungen, die vor allem KMUs zu Gute kommen soll, die Forschungsaufträge extern vergeben. Für ab 1.1.2005 erteilte Forschungsaufträge bis zu 100.000 € an bestimmte Forschungseinrichtungen kann ebenfalls der 25%ige FFB „neu“ oder die 8%ige Forschungsprämie geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer (also der beauftragten Forschungseinrichtung) nachweislich mitteilt, bis zu welchem Ausmaß er selbst die Forschungsbegünstigung in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist insoweit von der Forschungsbegünstigung ausgeschlossen. |
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Bildungsfreibetrag (BFB) oder Bildungsprämie Zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten externen Aus- und Fortbildungskosten können Unternehmer einen Bildungsfreibetrag in Höhe von 20 % dieser Kosten geltend machen. Aufwendungen für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen können nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 € pro Tag für den 20%igen BFB berücksichtigt werden. TIPP: Alternativ zum BFB für externe Aus- und Fortbildungskosten kann eine 6%ige Bildungsprämie geltend gemacht werden. Für interne Aus- und Fortbildungskosten steht die alternative Prämie nicht zu. |
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Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können auch Rückdeckungsversicherungsansprüche angerechnet werden. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50% der maßgebenden Rückstellung, so ist der Gewinn um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder im Falle einer Tilgung die Wertpapiere binnen 2 Monaten ersetzt werden). Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen österreichischer Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zulässig sind), weiters auch inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw EWR-Staat. |
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Umsatzgrenze für Kleinunternehmer Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu 30.000 € gelten umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer und sind damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendenden Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl Umsatzsteuer) von 33.000 € (bei nur 10%igen Umsätzen, wie zB bei der Vermietung von Wohnungen) bis 36.000 € (bei nur 20%igen Umsätzen). Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies ist die Steuerbefreiung mit dem Verlust des Vorsteuerabzugs für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verbunden. Für Unternehmer, deren (Netto-)Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 30.000 nicht überschritten haben, ist die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) quartalsweise einzureichen (bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Quartalsende). Der Unternehmer kann jedoch freiwillig mit der Abgabe der UVA für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen. TIPP: Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto 30.000 € im laufenden Jahr noch überschreiten werden. In diesem Fall müssten allenfalls noch im Jahr 2009 korrigierte Rechnungen ausgestellt werden. TIPP: In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (um etwa dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, zB Investitionen, zu kommen). Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre! |
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Änderung der USt-Pflicht für sonstige Leistungen ab 1.1.2010 Ab 1.1.2010 ist für die Bestimmung des Dienstleistungsortes vorrangig die Person des Leistungsempfängers von Bedeutung. Die neue Regelung unterscheidet zwischen Business to Business-Umsätzen (B2B-Umsätze) und Business to Consumer-Umsätzen (B2C-Umsätze). Für grenzüberschreitende Dienstleistungen zwischen Unternehmern ist zwingend der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger vorgesehen. Die Rechnung ist netto ohne Ausweis von Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge-System) auszustellen. Dieser Vorgang ist in die monatliche/quartalsweise zusammenfassende Meldung (ZM) aufzunehmen. TIPP: Klären Sie bereits im Vorfeld, ob Leistungsempfänger (insbesondere Vereine, Holdings, Körperschaften öffentlichen Rechts) eine UID-Nummer besitzen und überprüfen Sie diese. Die Einrichtung entsprechender Erlöskonten im Buchhaltungsprogramm und diesbezügliche Buchhaltungs- bzw Fakturierungsanweisungen helfen bei einer raschen und korrekten Umsetzung ab 1.1.2010. Weitere Details finden Sie in der Sonder-KlientenInfo zur Neuregelung der Umsatzsteuer ab 1.1.2010! |
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Änderung des Rechtsformzusatzes bis 31.12.2009 gebührenfrei Personengesellschaften, die nach Einführung des UGB noch den „alten“ Firmennamen führen, haben bis 1.1.2010 Gelegenheit, diesen gebührenfrei ändern zu lassen. Dies betrifft jene Gesellschaften in der Rechtsform einer OHG, OEG und KEG, die vor dem 1.1.2007 bestanden haben, und per Gesetz mit Wirkung ab 1.1.2007 auf OG bzw KG umgestellt wurden. Für die offizielle Anpassung der Firma genügt ein formloser Antrag beim Firmenbuch. |
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Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 2002 Zum 31.12.2009 läuft die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2002 aus. Diese können daher ab 1.1.2010 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sind, dass Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen bis zu 22 Jahre aufbewahrungspflichtig sind und dass laut Unternehmensgesetzbuch (UGB) Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind. TIPP: Falls der Papierberg zu groß wird, kann man die Buchhaltungsunterlagen platzsparend auch elektronisch archivieren. Beachten Sie dabei, dass für auf Datenträgern gespeicherte Buchhaltungsunterlagen die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein muss. |
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Auslaufen der Aufschuboption zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG Mit dem Übergang zum UGB wurde für gewerbliche Unternehmer, die mangels Eintragung im Firmenbuch vor dem 1.1.2007 ihren Gewinn nicht nach § 5 EStG ermittelt haben, die aber nach Inkrafttreten des UGB zu dieser Gewinnermittlung verpflichtet gewesen wären, die Möglichkeit geschaffen, den Übergang zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG über Antrag bis zum 31.12.2009 hinauszuschieben (sogenannte „Aufschuboption“). Ein wichtiger Nachteil aus dem Übergang zur Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG ist die künftige Einkommensteuerpflicht der Wertzuwächse im zum Betriebsvermögen gehörenden (nackten) Grund und Boden. Rechzeitig mit dem Auslaufen der Aufschuboption mit 31.12.2009 soll – nach dem derzeit vorliegenden Entwurf eines Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2010 – die für den Eintritt der Buchführungspflicht (und damit bei Gewerbebetrieben auch für die Gewinnermittlung nach § 5 EStG) maßgebliche Umsatzgrenze (§ 189 Abs 1 Z 2 UGB) von derzeit 400.000 € auf 700.000 € hinaufgesetzt werden. Damit würden ab 1.1.2010 zahlreiche Gewerbebetriebe nicht mehr zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG, sondern nur mehr zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung verpflichtet sein. TIPP: Für die Vermeidung einer künftigen Steuerhängigkeit von Wertzuwächsen im Grund und Boden bieten sich verschiedene Strategien an (zB Schenkung der Betriebsliegenschaft an Familienangehörige, Betriebsteilung zur Vermeidung der Buchführungspflicht, Umgründung in eine GmbH), die Sie rechtzeitig mit Ihrem Steuerberater besprechen sollten. Für den Fall eines Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG sollten Sie rechtzeitig ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert des mit 1.1.2010 steuerhängigen Grund und Bodens einholen. Denn steuerpflichtig bei einer späteren Veräußerung sind erst die ab 1.1.2010 neu entstehenden Wertzuwächse, die aber nur dann eindeutig ermittelt werden können, wenn der Verkehrswert zum 1.1.2010 bekannt ist! |
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GSVG-Befreiung für „Kleinstunternehmer“ bis 31.12.2009 beantragen Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können sich bis spätestens 31.12.2009 rückwirkend für das laufende Jahr auf Antrag von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) befreien lassen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte des Jahres 2009 maximal 4.188,12 € und der Jahresumsatz 2009 maximal 30.000 € betragen werden. Antragsberechtigt sind Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten fünf Jahren), Männer über 65 Jahre, Frauen über 60 Jahre oder Personen über 57 Jahre, wenn sie in den letzten fünf Jahren die obigen Grenzen nicht überschritten haben. |
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Optimale Ausnutzung des Jahressechstels mit 6% Lohnsteuer Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie zB Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölfmal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt (nur mit 6%) besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die nur mit 6% versteuert werden muss. |
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Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge mit 6 % Lohnsteuer Für die steuerbegünstigte Auszahlung (mit 6% Lohnsteuer) der Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge steht ein zusätzliches, um 15% erhöhtes Jahressechstel zur Verfügung. Allzu triviale Ideen werden von den Lohnsteuerprüfern allerdings nicht als prämienwürdige Verbesserungsvorschläge anerkannt. |
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Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis 300 € steuerfrei Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und
Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines
Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle
Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen ist bis zu 300 €
pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei. |
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Mitarbeiterbeteiligung bis 1.460 € steuerfrei Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von 1.460 €. Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen; die Beteiligung muss länger als 5 Jahre gehalten werden. |
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Weihnachtsgeschenke bis maximal 186 € steuerfrei (Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines
Freibetrages von 186 € jährlich lohnsteuer- und
sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt
(zB Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer
steuerpflichtig. |
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Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeiern) bis 365 € pro Arbeitnehmer steuerfrei Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag von 365 €. Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. |
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Kinderbetreuungskosten: 500 € Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss ab 1.1.2009 bis zu einem Betrag von 500 € jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (zB Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form eines Gutscheines einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden. |
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Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2006 bei Mehrfachversicherung bis Ende 2009 Wer im Jahr 2006 aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2009 rückerstatten lassen (11,4 % Pensionsversicherung, 4 % Krankenversicherung). Achtung: Die Rückerstattung ist grundsätzlich lohn- bzw einkommensteuerpflichtig! |
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Werbungskosten noch vor dem 31.12.2009 bezahlen Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2009 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc samt allen damit verbundenen Nebenkosten, wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Auch Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden. |
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Arbeitnehmerveranlagung 2004 sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2004 beantragen Wer zwecks Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben
oder außergewöhnlichen Belastungen eine
Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat
dafür fünf Jahre Zeit. Am 31.12.2009 endet daher
die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2004. |
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Sonderausgaben bis maximal 2.920 € (Topf-Sonderausgaben) noch bis Ende 2009 bezahlen Die üblichen (Topf-)Sonderausgaben dürfen als
bekannt vorausgesetzt werden (Kranken-, Unfall- und
Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung;
junge Aktien und Genussscheine; Wohnbauaktien und
Wohnbauwandelschuldverschreibungen, deren Erträge überdies bis zu
4% des Nominales weiterhin KESt-frei sind). Für Alleinverdiener
oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche
Sonderausgaben-Höchstbetrag von 2.920 € auf 5.840 €. Ab
drei Kinder erhöht sich der Sonderausgabentopf um 1.460 € pro
Jahr. |
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Sonderausgaben ohne Höchstbetrag Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausgabentopf“ sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. |
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Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind auch bestimmte
Renten (zB Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter
steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie
Steuerberatungskosten. |
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Spenden als Sonderausgaben Spenden an bestimmte begünstigte Organisationen (insbesondere an Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen, Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc) sind nicht mit einem absoluten Höchstbetrag, sondern mit 10 % des Vorjahreseinkommens begrenzt. Spenden an die mit Forschungs- und Lehraufgaben für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft befassten Institutionen können nur dann abgesetzt werden, wenn diese in einer vom BMF veröffentlichten Liste („Begünstigter Empfängerkreis für Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. d und e EStG“) aufscheinen. Bereits im Betriebsvermögen abgesetzte Spenden (= bis zu 10% des Vorjahresgewinnes; siehe oben) kürzen den Rahmen der als Sonderausgaben (= bis zu 10% des Vorjahreseinkommens) absetzbaren Spenden. Erstmalig ab 2009 können auch private Spenden
an Vereine oder Einrichtungen, die selbst mildtätige
Zwecke verfolgen bzw Entwicklungs-
bzw Katastrophenhilfe betreiben oder für
diese Zwecke Spenden sammeln, als Sonderausgabe
von der Steuer abgesetzt werden. Diese begünstigten
Spendenempfänger müssen sich ebenfalls beim Finanzamt registrieren
und werden auf der Homepage des BMF (http://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/)
veröffentlicht. Erfolgte die Aufnahme in diese Liste auf Grund
eines bis zum 15.6.2009 gestellten Antrages, können bereits die ab
1.1.2009 getätigten Spenden (zB für die „Licht ins
Dunkel-Organisation“) steuerlich abgesetzt werden. |
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Spenden von Privatstiftungen Spendenfreudige Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten Spendenempfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden. |
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Außergewöhnliche Belastungen noch 2009 bezahlen Außergewöhnliche Ausgaben zB für Krankheiten und Behinderungen (Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung), für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte können, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Steuerwirksam werden solche Ausgaben jedoch erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12% des Einkommens beträgt) übersteigen. Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar. |
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Endlich steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten! Kinderbetreuungskosten können ab 1.1.2009 als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von € 2.300 pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden. Begünstigt sind Kinder bis zum zehnten Lebensjahr. Die Betreuungskosten müssen tatsächlich gezahlte Kosten sein. Werden Betreuungskosten auch durch einen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers (siehe oben) übernommen, sind nur die tatsächlich vom Steuerpflichtigen darüber hinaus getragenen Kosten abzugsfähig. Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungsinstitutionen (zB Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden. Die Kosten müssen eindeutig der Betreuung zurechenbar sein. Verpflegungskosten und das Schulgeld sind steuerlich nicht absetzbar. TIPP: Pädagogisch qualifizierte Personen sind auch Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 8 Stunden nachweisen können. Die Ausbildung kann im Rahmen von Spezialkursen erworben werden oder im Rahmen anderer Ausbildungen, in denen diese Kenntnisse im vorgesehenen Ausmaß vermittelt werden. Für laufende Betreuungen durch Personen ohne Ausbildungsnachweis kann die erforderliche Ausbildung spätestens bis 31.12.2009 nachgeholt werden. |
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Spekulationsverluste realisieren Wer im Jahr 2009 einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn (über die Freigrenze von 440 € hinaus) realisiert hat (bei Liegenschaften beträgt die Spekulationsfrist im Regelfall 10 Jahre, sonst 1 Jahr), sollte überprüfen, ob dieser nicht noch durch die Realisierung eines Spekulationsverlustes ausgeglichen werden kann. Zu diesem Zweck könnten zB Aktien, mit denen man derzeit im Minus ist und die in den letzten 12 Monaten erworben wurden, verkauft werden. Der so realisierte Spekulationsverlust kann dann mit den steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen des Jahres 2009 gegen verrechnet werden. Selbstverständlich hindert Sie niemand daran, die Aktien einige Tage später wieder zurück zu kaufen. |
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Prämie 2009 für Zukunftsvorsorge und Bausparen lukrieren Wer als aktiv Erwerbstätiger heuer noch mindestens
2.214,22 € in die staatlich geförderte
Zukunftsvorsorge investiert, erhält für 2009 die mögliche
Höchstprämie von 9,5 %, das sind rd 210 €. |




